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Guidelines

Leitfaden für Durch­su­chun­gen durch das Sekretariat der Schweizer Wett­be­werbs­kom­mis­si­on

Welche Dokumente müssen die Beamten vorlegen? 

Swiss Competition Commission
 

  • Die Beamten, welche die Durchsuchung durchführen, müssen sich ausweisen und einen schriftlichen Durchsuchungsbefehl vorlegen, der durch ein Mitglied des Präsidiums der Schweizer Wettbewerbskommission unterzeichnet ist.
  • Im Durchsuchungsbefehl müssen Gegenstand und Zweck der Durchsuchung präzise festgelegt sein. Es ist zu überprüfen:
    • Ist unser Unternehmen der Adressat?
    •  Welche Beschuldigungen werden gegen unser Unternehmen vorgebracht?
    • Wo dürfen die Beamten suchen?
  • Unmittelbar zu Beginn der Hausdurchsuchung ist (zusammen mit dem externen Anwalt) zu entscheiden, ob Ihr Unternehmen den Marker für eine Selbstanzeige setzen will. 

Wie und wo dürfen die Beamten durchsuchen?

Swiss Competition Commission
 

  • Die Beamten dürfen in dem durch den Durchsuchungsbefehl begrenzten Rahmen (siehe Punkt 1.(2)) alle Grundstücke und Räume betreten und haben die Befugnis zur Sicherstellung von Beweismitteln. 
  • Die Durchsuchung ist zu dulden, Sie sind jedoch nicht verpflichtet, die Durchsuchung aktiv zu unterstützen.
  • Die Durchsuchung kann mit Unterstützung der Polizei sowie einer kantonalen Amtsperson erfolgen.
  • Die Beamten dürfen auch Fragen stellen. Beachten Sie hierzu Punkt 4. unten.

Was dürfen die Beamten einsehen und mitnehmen?

Swiss Competition Commission

  • Die Beamten sind nicht verpflichtet, auf den externen Anwalt zu warten, bevor sie mit der Durchsuchung beginnen. Bitten Sie sie trotzdem, auf die Ankunft des externen Anwalts zu warten.
  • Unter keinen Umständen dürfen Sie Dokumente oder Dateien vernichten, löschen oder verstecken.
  • Verlangen Sie unter Verweis auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass von Papierdokumenten nur Kopien bzw. Scans beschlagnahmt werden und elektronische Daten gespiegelt werden. Originale und Originaldatenträger sollten nicht beschlagnahmt werden.

  • Die Beamten dürfen in dem durch den Durchsuchungsbefehl begrenzten Rahmen grundsätzlich alle Unterlagen einsehen, kopieren/scannen und/oder beschlagnahmen.
  • Die Beschlagnahme von Beweismitteln erfolgt aufgrund einer Beschlagnahmeverfügung. Die Beschlagnahmeverfügung kann jederzeit abgeändert werden. Verlangen Sie das Doppel der Beschlagnahmeverfügung. 
  • Nicht eingesehen, kopiert/gescannt oder beschlagnahmt werden dürfen folgende Dokumente:
    • Private Unterlagen, welche nicht als Beweismittel in Betracht kommen
    • Unterlagen ohne Bezug zum Gegenstand der Durchsuchung (siehe Punkt 1.(2))
    • Mit externen Anwälten geführte Korrespondenz (Anwaltsprivileg)
  • Soweit die Beamten dem Anwaltsprivileg unterstehende oder private Dokumente (in Papier- oder elektronischer Form) einsehen und/oder beschlagnahmen wollen, zeigen Sie ihnen nur so viel, dass deutlich wird, dass es sich um ein geschütztes Dokument handelt. Sofern die Schutzwürdigkeit von Unterlagen bestritten wird, verlangen Sie, dass die fraglichen Dokumente oder Datenträger in versiegelten Umschlägen oder Kartons aufbewahrt bzw. versiegelt werden, damit geklärt werden kann, ob diese Dokumente geschützt sind oder nicht.
  • Bitte beachten Sie: Legen Sie unaufgefordert keine Dokumente vor! Es muss ein Zweitkopien-Satz aller durch die Beamten beschlagnahmten oder kopierten/gescannten/gespeicherten Dokumente angefertigt werden! 

  • Auf Verlangen müssen Sie Computer und andere elektronische Geräte (einschliesslich, z.B. Geschäftsmobiltelefone von Mitarbeitern) - nötigenfalls durch Bekanntgabe des Passworts - zugänglich machen. 
  • Gemäss Praxis werden elektronische Daten vor Ort nur sichergestellt (dupliziert mittels Spiegel/Image) und erst später, falls gewünscht in Anwesenheit eines Vertreters Ihres Unternehmens, durchsucht. Die Beamten dürfen grundsätzlich die Computer oder andere Datenträger nicht beschlagnahmen, da dies gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstösst. Weisen Sie die Beamten darauf hin und verlangen Sie, dass lediglich elektronische Kopien gemacht werden (siehe Punkt 3(3) „Vorbemerkungen“). 
  • Falls die Beamten trotzdem elektronische Daten vor Ort sichten wollen, erklären Sie den Beamten, dass Speichermedien sowohl Informationen, welche nicht Gegenstand der Untersuchung sind als auch solche, die dem Anwaltsprivileg unterliegen, enthalten können. Verlangen Sie, dass die Beamten in der Anwesenheit eines Unternehmensvertreters oder des externen Rechtsanwalts Datei für Datei durchgehen.

  • Wichtig: Falls eine Durchsuchung beginnt, bevor der externe Anwalt eingetroffen ist, ist sicherzustellen, dass alle durch die Beamten bereits gesammelten Beweise (Dokumente, Kopien, Speichermedien, Dateien etc.) separat aufbewahrt werden. Der externe Anwalt wird diese Beweise nach seinem Eintreffen sichten und ggf. eine Siegelung verlangen.

  • Die Beamten können auch sogenannte Zufallsfunde beschlagnahmen. Dabei handelt es sich um Materialien, welche mit der laufenden Untersuchung nicht in Zusammenhang stehen, aber auf andere Rechtsverstösse hinweisen.

  • Die Beamten werden eine Aufstellung der beschlagnahmten Dokumente erstellen. Prüfen Sie diese Aufstellung sorgfältig zusammen mit dem externen Anwalt, bevor sie sie unterzeichnen und stellen Sie sicher, dass Sie eine Kopie davon erhalten. 
  • Die Beamten dürfen u.a. Grundstücke, Räume, Schränke und Unterlagen versiegeln, z.B. bei einer mehrtägigen Durchsuchung. Eine solche Siegelung darf nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen. Brechen Sie die Siegel nicht. Siegelbruch ist strafbar.

Was ist bei der Befragung zu beachten?

Swiss Competition Commission

Die Beamten sind berechtigt, alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu befragen, sofern die Befragung der entsprechenden Person im Hausdurchsuchungsbefehl oder in einer separaten Vorladung vorgesehen ist.

  • Falls die Beamten einen Unternehmensvertreter oder Mitarbeiter befragen wollen, melden Sie dies umgehend dem externen Rechtsanwalt. Die Befragung sollte nur in Anwesenheit des externen Rechtsanwalts erfolgen. Falls eine Person als Zeuge einvernommen wird (siehe unten Abschnitt "Leitfaden für eine Befragung"), sollte sie nicht vom Rechtsanwalt des Unternehmens vertreten werden.
  • Die Beamten werden ein Befragungsprotokoll erstellen. Stellen Sie sicher, dass die befragte Person dieses aufmerksam durchliest und überprüft, ob deren Inhalt richtig und vollständig ist, bevor er oder sie es unterzeichnet.

  • Die formellen und faktischen Organe des Unternehmens werden als Partei einvernommen (Parteieinvernahme). Die als Partei einvernommene Person ist nicht verpflichtet, Aussagen zu machen. Sie hat das Recht, die Aussage ohne Begründung, generell oder mit Bezug auf einzelne Fragen, zu verweigern (es besteht keine Pflicht zur Belastung des Unternehmens). 
  • Andere aktuelle oder frühere Mitarbeiter (auch ehemalige Organe) des Unternehmens werden als Zeuginnen oder Zeugen einvernommen (Zeugeneinvernahme). Die als Zeuge/Zeugin einvernommene Person ist verpflichtet, wahrheitsgemäss Aussagen zu machen, sofern sie damit nicht sich selbst oder eine ihr nahestehende Person belastet (sog. Zeugnis- und Wahrheitspflicht).
  • Der befragten Person zu erteilende Anweisungen: Beantworten Sie nur Fragen, die tatsächlich mit der Durchsuchung in Zusammenhang stehen. Antworten Sie knapp und präzise. Beantworten Sie nur die gestellten Fragen. Wenn Sie eine Antwort nicht genau wissen, teilen Sie dies mit und stellen Sie keine Mutmassungen an.
  • Der externe Rechtsanwalt wird der befragten Person gestützt auf die Situation im Einzelfall weitere wertvolle Hinweise für die Befragung geben.
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