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Guidelines

Leitfaden für Durch­su­chun­gen durch Deutsche Kar­tell­be­hör­den

Welche Dokumente müssen die Beamten vorlegen?

German Competition Authorities
 

  • In der Regel benötigen die Beamten einen gerichtlichen Durchsuchungsbeschluss. Ausnahme: Bei Gefahr im Verzug ist kein Durchsuchungsbeschluss notwendig.
  • Wenn ein Durchsuchungsbeschluss vorliegt, prüfen Sie genau:
    • Ist unser Unternehmen der Adressat?
    • Was ist der Vorwurf, der gegen uns erhoben wird?
    • Wo dürfen die Beamten durchsuchen?
  • Wenn kein Durchsuchungsbeschluss vorliegt, widersprechen Sie der gesamten Durchsuchung. Leisten Sie aber keinen Widerstand. Gleiches gilt, wenn die Beamten den Gegenstand der Untersuchung vor Ort ausdehnen.

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  • Sie sind grundsätzlich nur zur passiven Duldung der Untersuchung – also nicht zur aktiven Mithilfe – verpflichtet. Bei einer Durchsuchungsverweigerung können die Beamten unmittelbaren Zwang anwenden (z.B. Schränke aufbrechen). Es empfiehlt sich daher, zu kooperieren.
  • Die Beamten dürfen unter ausdrücklichem Hinweis auf die Mitwirkungspflicht auch Informationen verlangen, die den Zugang zu Beweismitteln ermöglichen könnten (z.B. Passwörter, Aufbewahrungsort von Unterlagen). Sie sind dann zur Mitwirkung verpflichtet, ein Verstoß gegen die Verpflichtung ist bußgeldbewehrt.
  • Die Durchsuchung kann sich auf alle Geschäftsräume, Schränke, Schreibtische, Tresore, Kfz, EDV-Anla­gen, oder Personen erstrecken. Den Beamten darf der Zutritt nicht verweigert werden.
  • Die Beamten dürfen auch Fragen stellen. Beachten Sie hierzu Punkt 4. unten.

Was dürfen die Beamten durchsuchen und mitnehmen?

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Besonders wichtig

  • Geben Sie niemals Gegenstände oder Unterlagen freiwillig heraus, sondern lassen Sie diese immer förmlich beschlagnahmen. Widersetzen Sie sich aber nicht der förmlichen Beschlagnahme.

Unterlagen

  • Die Beamten können in der Regel alle Unterlagen im Original beschlagnahmen, auch wenn diese Ge­schäftsgeheimnisse enthalten. Machen Sie daher von jedem beschlagnahmten Dokument eine Kopie.
  • Folgende Unterlagen dürfen die Beamten nicht beschlagnahmen, kopieren oder lesen:
    • die im Unternehmen befindliche Korrespondenz mit einem externen Rechtsanwalt, wenn sich diese auf ein bereits laufendes Ermittlungsverfahren bezieht,
    • Unterlagen, die sich das Unternehmen bzw. der beschuldigte Mitarbeiter erkennbar zu seiner Ver­teidigung in dem bereits laufenden Verfahren angefertigt hat, sowie
    • Private Unterlagen, soweit diese nicht als Beweismittel von Bedeutung sein können.
  • Soweit die Beamten geschützte Dokumente einsehen wollen, zeigen Sie von diesen nur so viel, dass deutlich wird, dass es sich um ein geschütztes Dokument handelt. Sofern die Schutzwürdigkeit einzelner Dokumente bestritten wird, verlangen Sie, dass diese Unterlagen in versiegelten Umschlägen oder in an­deren geeigneten Behältnissen aufbewahrt werden, bis über die Schutzwürdigkeit endgültig entschieden ist.

Computer und sonstige Gegenstände

  • Die Beamten dürfen grundsätzlich auch Computer und sonstige Gegenstände beschlagnahmen sowie elektronische Kopien herstellen. Bitten Sie aber darum, dass Computer im Unternehmen bleiben und ge­währen Sie Zugang, indem Sie Passwörter mitteilen. Achtung: Machen Sie in jedem Fall eine elektroni­sche Kopie von allen elektronischen Dateien, die die Beamten mitnehmen.
  • Wenn zutreffend, weisen Sie darauf hin, dass in den Computern Dokumente gespeichert sind, die nicht beschlagnahmt werden dürfen, weil sie geschützt sind (siehe oben) oder mit den erhobenen Vorwürfen nichts zu tun haben. Verlangen Sie dann, dass die Computer bzw. Speichermedien nicht insgesamt be­schlagnahmt werden. Verlangen Sie weiter, dass die Durchsicht der nicht mit den Vorwürfen in Zusam­menhang stehenden Verzeichnisse nur stichprobenweise erfolgt.

Zufallsfunde

  • Die Beamten dürfen auch Zufallsfunde beschlagnahmen. Dies sind Gegenstände, die nicht das eigentliche Ziel der Ermittlungen sind. Die Beamten dürfen aber nicht systematisch danach suchen.

Beschlagnahmeverzeichnis/Versiegelung

  • Nach Abschluss der Durchsuchung ist gegenüber den Beamten auf der Anfertigung eines genauen Ver­zeichnisses der beschlagnahmten Beweismittel zu bestehen. Lassen Sie sich auch schriftlich bestätigen, wenn nichts Verdächtiges gefunden wurde.
  • Die Beamten dürfen u.a. Grundstücke, Räume, Schränke und Unterlagen versiegeln, z.B. bei einer mehr­tägigen Durchsuchung. Brechen Sie die Siegel nicht. Siegelbruch ist strafbar.

Was ist bei Befragungen zu beachten?

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  • Die Ermittler sind befugt von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Vertreterinnen und Vertretern des Unternehmens, Erläuterungen zu Fakten oder Unterlagen, die mit dem Gegenstand und dem Zweck der Durchsuchung in Verbindung stehen könnten, zu verlangen und ihre Antworten zu Protokoll zu nehmen.

    Es besteht hier eine bußgeldbewehrte Mitwirkungspflicht, auf die Sie die Beamten aber ausdrücklich hinweisen und diesen Hinweis in das Protokoll aufnehmen müssen.
  • Die zu vernehmenden Personen müssen aber beachten, dass sie als (mögliche) Betroffene u.U. auch persönlich haften können! Fragen Sie daher, ob Sie als (möglicher) Betroffener oder als Zeuge vernommen werden sollen.

    Nur wenn Sie als (möglicher) Betroffener vernommen werden, können Sie die Aussage zur Sache verweigern. Achtung: Sie können die Aussage ausnahmsweise nicht verweigern, wenn ausgeschlossen ist, dass Ihnen eine persönliche Haftung droht. Voraussetzung dafür ist:
    • die Kartellbehörde erteilt Ihnen eine förmliche Nichtverfolungszusage UND
    • es besteht „nur“ die Gefahr eines kartellrechtlichen Bußgeldverfahrens (also insbesondere keine Gefahr eines Strafverfahrens).
       
  • Bitten Sie die Beamten um die Bestätigung, dass es ausgeschlossen ist, dass eine nationale Behörde gegen Sie persönlich vorgehen kann. Notieren Sie die Antwort.
  • Beantworten Sie nur Fragen, die tatsächlich mit der Durchsuchung in Zusammenhang stehen. Beantwor­ten Sie nur die gestellten Fragen. Beschränken Sie sich auf Tatsachen und treffen Sie keine rechtliche Bewertung. Antworten Sie knapp und präzise. Wenn Sie eine Antwort nicht genau wissen, teilen Sie dies mit und stellen Sie keine Mutmaßungen an.

Anwesenheit von Rechtsanwälten

  • Bitten Sie darum, dass die Befragung nur in Anwesenheit des externen Rechtsanwalts erfolgt.
  • Bitten Sie darum, dass Fragen nur im Rahmen einer förmlichen Befragung gestellt werden, bei der eine ordnungsgemäße Aufzeichnung von Fragen und Antworten sichergestellt ist. Bitten Sie um eine Kopie von den Aufzeichnungen, die sich die Beamten machen. Unterschreiben Sie kein Vernehmungsprotokoll ohne Rücksprache mit einem Rechtsanwalt. Unterschreiben Sie ein Vernehmungsprotokoll nur, wenn dies Ihre Aussagen richtig und vollständig wiedergibt.

Kommunikation nach außen

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  • Kommunizieren Sie ohne Rücksprache mit der Unternehmensleitung/Rechtsabteilung weder den Umstand der Durchsuchung selbst noch legen Sie Dritten Details offen.

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