Welche Dokumente müssen die Beamten vorlegen?
German Competition Authorities
- In der Regel benötigen die Beamten einen gerichtlichen Durchsuchungsbeschluss. Ausnahme: Bei Gefahr im Verzug ist kein Durchsuchungsbeschluss notwendig.
- Wenn ein Durchsuchungsbeschluss vorliegt, prüfen Sie genau:
- Ist unser Unternehmen der Adressat?
- Was ist der Vorwurf, der gegen uns erhoben wird?
- Wo dürfen die Beamten durchsuchen?
- Wenn kein Durchsuchungsbeschluss vorliegt, widersprechen Sie der gesamten Durchsuchung. Leisten Sie aber keinen Widerstand. Gleiches gilt, wenn die Beamten den Gegenstand der Untersuchung vor Ort ausdehnen.
Wie und wo dürfen die Beamten durchsuchen?
German Competition Authorities
- Sie sind grundsätzlich nur zur passiven Duldung der Untersuchung – also nicht zur aktiven Mithilfe – verpflichtet. Bei einer Durchsuchungsverweigerung können die Beamten unmittelbaren Zwang anwenden (z.B. Schränke aufbrechen). Es empfiehlt sich daher, zu kooperieren.
- Die Beamten dürfen unter ausdrücklichem Hinweis auf die Mitwirkungspflicht auch Informationen verlangen, die den Zugang zu Beweismitteln ermöglichen könnten (z.B. Passwörter, Aufbewahrungsort von Unterlagen). Sie sind dann zur Mitwirkung verpflichtet, ein Verstoß gegen die Verpflichtung ist bußgeldbewehrt.
- Die Durchsuchung kann sich auf alle Geschäftsräume, Schränke, Schreibtische, Tresore, Kfz, EDV-Anlagen, oder Personen erstrecken. Den Beamten darf der Zutritt nicht verweigert werden.
- Die Beamten dürfen auch Fragen stellen. Beachten Sie hierzu Punkt 4. unten.
Was dürfen die Beamten durchsuchen und mitnehmen?
German Competition Authorities
Was ist bei Befragungen zu beachten?
German Competition Authorities
- Die Ermittler sind befugt von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Vertreterinnen und Vertretern des Unternehmens, Erläuterungen zu Fakten oder Unterlagen, die mit dem Gegenstand und dem Zweck der Durchsuchung in Verbindung stehen könnten, zu verlangen und ihre Antworten zu Protokoll zu nehmen.
Es besteht hier eine bußgeldbewehrte Mitwirkungspflicht, auf die Sie die Beamten aber ausdrücklich hinweisen und diesen Hinweis in das Protokoll aufnehmen müssen. - Die zu vernehmenden Personen müssen aber beachten, dass sie als (mögliche) Betroffene u.U. auch persönlich haften können! Fragen Sie daher, ob Sie als (möglicher) Betroffener oder als Zeuge vernommen werden sollen.
Nur wenn Sie als (möglicher) Betroffener vernommen werden, können Sie die Aussage zur Sache verweigern. Achtung: Sie können die Aussage ausnahmsweise nicht verweigern, wenn ausgeschlossen ist, dass Ihnen eine persönliche Haftung droht. Voraussetzung dafür ist:- die Kartellbehörde erteilt Ihnen eine förmliche Nichtverfolungszusage UND
- es besteht „nur“ die Gefahr eines kartellrechtlichen Bußgeldverfahrens (also insbesondere keine Gefahr eines Strafverfahrens).
- Bitten Sie die Beamten um die Bestätigung, dass es ausgeschlossen ist, dass eine nationale Behörde gegen Sie persönlich vorgehen kann. Notieren Sie die Antwort.
- Beantworten Sie nur Fragen, die tatsächlich mit der Durchsuchung in Zusammenhang stehen. Beantworten Sie nur die gestellten Fragen. Beschränken Sie sich auf Tatsachen und treffen Sie keine rechtliche Bewertung. Antworten Sie knapp und präzise. Wenn Sie eine Antwort nicht genau wissen, teilen Sie dies mit und stellen Sie keine Mutmaßungen an.
Kommunikation nach außen
German Competition Authorities
- Kommunizieren Sie ohne Rücksprache mit der Unternehmensleitung/Rechtsabteilung weder den Umstand der Durchsuchung selbst noch legen Sie Dritten Details offen.