Guidelines

Leitfaden für Haus­durch­su­chun­gen durch die Bun­des­wett­be­werbs­be­hör­de (BWB)

Welche Dokumente benötigen die Beamten?

Austrian Federal Competition Authority (FCA)
 

  • Eine kartellrechtliche Hausdurchsuchung durch die BWB erfordert einen vom Senatsvorsitzenden des österreichischen Kartellgerichts (OLG Wien) mit Beschluss erlassenen Hausdurchsuchungsbefehl. Dieser muss dem Unternehmensinhaber oder dessen Vertreter, bei juristischen Personen den zur Vertretung nach außen berufenen Personen sogleich oder innerhalb von 24 Stunden zugestellt werden. Gegen den Beschluss kann ein Rechtsmittel erhoben werden, jedoch ist dieses ohne aufschiebende Wirkung (d.h. der Rekurs kann die Durchsuchung nicht verhindern).
     
  • Lesen Sie den Hausdurchsuchungsbefehl genau und überprüfen Sie:
    •  Ist unser Unternehmen der Adressat (ggf.: Welche Gesellschaften der Unternehmensgruppe sind davon erfasst)?
    • Welche Beschuldigungen werden gegen unser Unternehmen vorgebracht?
    • Wo dürfen die Beamten suchen?

Wie und auf welche Weise dürfen die Beamten suchen?

Austrian Federal Competition Authority (FCA)
 

  • Innerhalb des Umfangs des Hausdurchsuchungsbefehls sind die Beamten berechtigt, Geschäftsräumlichkeiten, andere Räumlichkeiten, Grundstücke, Wohnungen und Transportmittel zu durchsuchen.
     
  •  Beachten Sie, dass Sie dazu verpflichtet sind, die Durchsuchung zu dulden. Die Hausdurchsuchung kann auch mit Unterstützung des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt werden. Die Duldung der Hausdurchsuchung beinhaltet dabei auch, dass den Ermittlern Zugang zu versperrten Räumen / Aktenschränken und passwortgeschützten Informationen (z.B. auf Computern / Mobiltelefonen / Smartphones / USB-Sticks / in einer Cloud / etc.) gewährt wird.
     
  • Die Hausdurchsuchung ist unter Vermeidung unnötigen Aufsehens, jeder nicht unumgänglich erforderlichen Belästigung oder Störung der Beteiligten und mit möglichster Schonung des Rufes Ihres Unternehmens von den Beamten vorzunehmen.
     
  • Unmittelbar vor Beginn haben die Beamten Sie über die Voraussetzungen der Hausdurchsuchung, insbesondere über die Informationen, aus denen sich der Verdacht ableitet, zu befragen, außer dies würde den Ermittlungserfolg gefährden.
     
  •  Der von der Hausdurchsuchung Betroffene hat das Recht, der Durchsuchung eine Vertrauensperson seiner Wahl beizuziehen (idealerweise einen Rechtsanwalt). Widersprechen Sie dem Beginn der Hausdurchsuchung vor Eintreffen der Vertrauensperson, leisten Sie aber keinen Widerstand. Die Beamten sind nicht verpflichtet, mit der Durchsuchung bis zum Eintreffen des Rechtsanwaltes zu warten.

Was dürfen die Beamten suchen?

Austrian Federal Competition Authority (FCA)
 

 

Dokumente

  • Im Rahmen des Durchsuchungsbefehls sind die Beamten berechtigt, alle Dokumente einzusehen und Kopien davon anzufertigen, auch wenn diese Geschäftsgeheimnisse enthalten. Soweit es zur Sicherung des Ermittlungserfolges geboten ist, dürfen Beweismittel auch beschlagnahmt werden.

    Achtung! Machen Sie immer eine Kopie der kopierten oder beschlagnahmten Dokumente für den (externen) Rechtsanwalt. Stellen Sie sicher, dass eine ausreichende Anzahl an Mitarbeitern zur Verfügung steht, um Kopien anzufertigen.
     
  •  Folgende Dokumente dürfen nicht eingesehen, kopiert oder beschlagnahmt werden (siehe Punkt (3) für Vorgaben, falls es diesbezüglich zu Streitigkeiten kommt):
    • Dokumente ohne Bezug zum Untersuchungsgegenstand der Hausdurchsuchung (z.B. private Dokumente, Dokumente ohne jegliche Verbindung zu dem im Hausdurchsuchungsbefehl angeführten Verdacht, Dokumente anderer Gesellschafen am selben Standort, die vom Hausdurchsuchungsbefehl nicht erfasst sind).
    • Der Schriftverkehr zwischen dem Unternehmen und einem unabhängigen Rechtsanwalt (erfasst nicht eine unternehmenseigene Rechtsabteilung, ausgenommen diese gibt solchen Schriftverkehr lediglich weiter), der im Rahmen und im Interesse des Rechts des Mandanten auf Verteidigung geführt wird (kartellrechtliches Anwaltsprivileg).
    • Dokumente, hinsichtlich derer eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit oder ein Aussageverweigerungsrecht gemäß § 157 Abs 1 Z 2 bis 5 StPO anwendbar ist (sonstige privilegierte Unterlagen).

      Sollten die Beamten solche privilegierten Unterlagen einsehen wollen, zeigen Sie von diesen nur so viel, dass deutlich wird, dass es sich um ein geschütztes Dokument handelt.
       
  •  Wenn die Beamten dennoch unter Punkt (2) fallende Dokumente einsehen, kopieren oder beschlagnahmen wollen (gilt auch für Unterlagen auf Datenträgern oder in Clouds) informieren Sie die Beamten, dass Sie gegen diese Maßnahme widersprechen (versuchen Sie jedoch nicht, die Beamten zu stoppen) und

    • hinsichtlich der in Punkt (2) (a) beschriebenen Dokumenten:Verlangen Sie, dass die Durchsuchung dieser Unterlagen protokolliert wird und im Protokoll auch festgehalten wird, dass Sie sich gegen eine Einsichtnahme / Kopie / Beschlagnahme ausgesprochen haben.
    • hinsichtlich der in Punkt (2) (b) beschriebenen privilegierten Unterlagen:

      •  wenn diese im Zuge der Durchsuchung einzeln bezeichnet werden können: Verlangen Sie, dass diese Unterlagen getrennt von den sonstigen Unterlagen verwahrt werden. Geben Sie an, dass es sich bei den identifizierten Unterlagen um Unterlagen handelt, die dem kartellrechtlichen Anwaltsprivileg unterliegen. Verlangen Sie, dass die Durchsuchung dieser Unterlagen protokolliert wird und im Protokoll auch festgehalten wird, dass Sie sich gegen eine Einsichtnahme / Kopie / Beschlagnahme ausgesprochen haben.
      • wenn diese im Zuge der Durchsuchung nicht einzeln bezeichnet werden können (da dies zu einer Verzögerung der Durchsuchung führen würde): Verlangen Sie, dass die gesamte Kategorie jener Unterlagen, die möglicherweise privilegiert sind, getrennt von den sonstigen Unterlagen verwahrt wird. Geben Sie an, dass innerhalb dieser Kategorie wahrscheinlich Unterlagen enthalten sind, die dem kartellrechtlichen Anwaltsprivileg unterliegen. Verlangen Sie, dass die Durchsuchung dieser Unterlagen protokolliert wird und im Protokoll auch festgehalten wird, dass Sie sich gegen eine Einsichtnahme / Kopie / Beschlagnahme ausgesprochen haben.
         
    • sofern Sie eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit trifft oder Ihnen selbst ein Aussageverweigerungsrecht gemäß § 157 Abs 1 Z 2 bis 5 StPO zusteht, hinsichtlich der in Punkt (2) (c) beschriebenen privilegierten Unterlagen:
      • wenn diese im Zuge der Durchsuchung einzeln bezeichnet werden können: Verlangen Sie, dass diese Unterlagen versiegelt werden und der Widerspruch protokolliert wird (Pkt. „sichergestellt gemäß § 12 Abs 5 WettbG“).
      • wenn diese im Zuge der Durchsuchung nicht einzeln bezeichnet werden können: Verlangen Sie, dass die gesamte Kategorie jener Unterlagen, die möglicherweise privilegiert sind, versiegelt und getrennt von den sonstigen Unterlagen verwahrt werden und der Widerspruch protokolliert wird (Pkt. „sichergestellt gemäß § 12 Abs 6 WettbG“).

Computer / Tablets / Smartphones / elektronische Speichergeräte

  • Gewähren Sie Zugang zu Computerdateien durch Preisgabe des Passwortes und der Zugangsdaten und erlauben Sie den Beamten die Anfertigung elektronischer Kopien (gilt auch für Smartphones u.ä.). 
    Achtung: Fertigen Sie zur Dokumentation immer eine weitere elektronische Kopie der von den Beamten eingesehen / kopierten / beschlagnahmten Daten an. Verlangen Sie auch, dass die Beamten eine forensisch einwandfreie Kopie anfertigen (z.B. durch Einfordern eines HASH-Keys jeder Kopie).
     
  • Sollten sich auf Ihrem Computer auch privilegierte Unterlagen (siehe oben Dokumente, Punkt (2) (b) und (2) (c)) befinden, machen Sie die Beamten darauf aufmerksam und ersuchen Sie diese, nicht alle Daten (z.B. ein Speichermedium oder ein E-Mail-Postfach) auf einmal zu kopieren, sondern bei jeder einzelnen Datei zu prüfen, ob sie geschützte privilegierte Unterlagen enthält. Wenn die Beamten dem nicht Folge leisten wollen, verlangen Sie die getrennte Hinterlegung der Datenträger mit den geschützten Daten zur Bezeichnung der privilegierten Unterlagen (siehe oben Dokumente, Punkt (3) (b) 2. und (3) (c) 2.).

    Bei der Durchsuchung der Dokumente und Dateien haben die Beamten dafür zu sorgen, dass deren Inhalt nicht zur Kenntnis unbefugter Personen gelangt.

Zufallsfunde

  • Unter Zufallsfunden versteht man Beweismittel, die auf die Begehung einer anderen als jener strafbaren Handlung schließen lassen, derentwegen die Durchsuchung vorgenommen wird. Es besteht keine gesetzliche Grundlage für die unmittelbare Verwertung von "Zufallsfunden". Diese können jedoch zur Einleitung eines neuen Verfahrens oder zur Erweiterung des Hausdurchsuchungsbefehls (auch während der laufenden Durchsuchung) führen.

Protokoll/Versiegelung

  • Über die Durchsuchung ist ein Protokoll aufzunehmen. Am Ende der Hausdurchsuchung haben alle Anwesenden das Protokoll zu unterschreiben. Normalerweise verwendet die BWB ein Formblatt zur Protokollierung der Hausdurchsuchung (Niederschrift für Unternehmen – Hausdurchsuchungen gemäß § 12 WettbG).
     
  • Die Beamten dürfen u.a. Grundstücke, Räume, Schränke und Unterlagen versiegeln (z.B. bei einer mehrtägigen Untersuchung). Brechen Sie die Siegel nicht und treffen Sie Vorkehrungen, um eine Beeinträchtigung des Siegels zu vermeiden. Siegelbruch ist gerichtlich strafbar (§ 272 Abs 1 StGB) und kann für das Unternehmen sehr hohe Geldbußen zur Folge haben.

Was ist bei einer Befragung zu beachten?

Austrian Federal Competition Authority (FCA)
 

Die BWB kann bei der Hausdurchsuchung auch Mitarbeiter befragen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht aber nur für den Inhaber des Unternehmens und dessen Vertreter bzw. bei juristischen Personen bei den nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen (soweit die BWB sonstige Personen nicht formell als Zeugen einvernimmt). Verweisen Sie daher bei Fragen, die nicht ausschließlich die Durchführung der Hausdurchsuchung betreffen, auf die Geschäftsführung.

  • Bitten Sie, nur in Anwesenheit eines Rechtsanwaltes befragt zu werden.
     
  • Achten Sie darauf, dass alle Fragen und Antworten protokolliert werden. Unterschreiben Sie das Protokoll nur, wenn Sie sich vergewissert haben, dass es richtig und vollständig ist. Unterschreiben Sie niemals andere Dokumente, bevor Sie nicht ihren Rechtsanwalt konsultiert haben. Lassen Sie sich eine Protokollabschrift aushändigen.

  • Die Beamten dürfen alle für die Durchführung der Ermittlungshandlungen erforderlichen Auskünfte verlangen, wenn diese mit dem Gegenstand und Zweck der Ermittlungen in Zusammenhang stehen.
     
  • Beantworten Sie nur Fragen, die tatsächlich mit der Hausdurchsuchung in Verbindung stehen. Antworten Sie nur darauf, was tatsächlich gefragt wurde. Geben Sie kurze und präzise Antworten. Lassen Sie es die Beamten wissen, wenn Sie die Antwort auf eine Frage nicht wissen und stellen Sie keine Vermutungen an.
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